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Antrag Indirekteinleitung von Abwasser [W0030]

Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung
für die Erteilung von vorbehandeltem Abwasser in öffentliche Abwasserentsorgungsanlagen (Indirekteinleitung)

nach § 58 WHG

Hinweis auf erforderliche Unterlagen

 

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten und zusammen mit diesem Antrag einzureichen:

  • Erläuterungsbericht über Art, Umfang und Zweck des Vorhabens mit Betrachtung der Verschmutzung und Menge des Abwassers (Fragebogen zur Abwassersituation)
  • Übersichtslageplan, Maßstab 1:25.000 mit Darstellung des Standortes
  • Übersichtslageplan, Maßstab 1:5.000, aus dem die Lage der Entsorgungsanlagen zu entnehmen ist
  • Detaillageplan, Maßstab 1:500 bis 1:1.000 mit zeichnerischer Darstellung der Gebäude, der Abwasseranfallstellen, der Linienführung der Kanalleitungen bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal und der Vorbehandlungsanlage (z. B. Abscheideranlage) sowie der Bezeichnung für Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Typenbezeichnung und Baupläne (Ansichten, Grundrisse, Längs- und Querschnitte) der gewählten Vorbehandlungsanlage
  • Bemessung der Vorbehandlungsanlage
  • Bauzeichnung des Einflussbereiches der Vorbehandlungsanlage (z. B. befestigter Waschplatz)
Datenschutzhinweise

Es besteht eine Informationspflicht für das Landratsamt Landsberg am Lech bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO.

 

Sie können die Datenschutzerklärung nachfolgend aufrufen:

 

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Erst mit Bestätigung des Hinweises zur Datenschutzerklärung ist die Formularbearbeitung möglich.

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Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Sie haben die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren.

 

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Hier können Sie das Formular ohne Anmeldung ausfüllen und an das Landratsamt Landsberg am Lech übermitteln.

Hier können Sie das Formular herunterladen, händisch ausfüllen und dem Landratsamt Landsberg am Lech per Post zukommen lassen.

Daten Antragsteller
Allgemeine Angaben Entwurfsverfasser
Organisationsbezogene Daten

falls Eigentümer/in Juristische Person

Ihre persönlichen Daten

entweder als natürliche/r Eigentümer/in oder als Ansprechpartner/in bzw. Vertreter/in der juristischen Person

Angaben zum Vorhaben
Herkunft des Abwasseranfalls
Einleitungsstelle
Angaben zur Vorbehandlungsanlage
Betreiber/in der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage, in die eingeleitet wird
Organisationsbezogene Daten
Ansprechpartner
Anlagen

Hinweise:

  • Es empfiehlt sich, den Antrag von einem mit der Materie vertrauten Ingenieurbüro erstellen zu lassen.
  • Grundlagen für die Planungen und Berechnungen sind u.a. die entsprechenden Arbeitsblätter der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).
Zustimmung zur Übermittlung elektronischer Dokumente

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekanntgegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gemäß Art. 25 Satz 1 i. V. m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

Hinweis zum Absenden des Formulars

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach zugestellt.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

Hinweis zum Absenden des Formulars

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.