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Antrag Indirekteinleitung Abwasser aus Zahnbehandlung [W0031]

Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung
für die Erteilung von vorbehandeltem Abwasser aus der Zahnbehandlung (amalgamhaltiges Abwasser)
in öffentliche Abwasserentsorgungsanlagen (Indirekteinleitung)

nach § 58 WHG

Hinweis auf erforderliche Unterlagen

 

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten und zusammen mit diesem Antrag einzureichen:

  • Lageplan, Maßstab 1:500 bis 1:1.000 mit zeichnerischer Darstellung der Gebäude, der Abwasseranfallstellen (Behandlungszimmer), Standort der Vorbehandlungsanlagen, der Linienführung der Entwässerungsleitungen bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal sowie der Bezeichnung für Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (www.dibt.de)
  • Prüfbericht über die 5-jährige Zustandsprüfung der Amalgamabscheider (vor Inbetriebnahme oder wiederkehrende Prüfung)
Datenschutzhinweise

Es besteht eine Informationspflicht für das Landratsamt Landsberg am Lech bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO.

 

Sie können die Datenschutzerklärung nachfolgend aufrufen:

 

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Erst mit Bestätigung des Hinweises zur Datenschutzerklärung ist die Formularbearbeitung möglich.

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Hier können Sie das Formular ohne Anmeldung ausfüllen und an das Landratsamt Landsberg am Lech übermitteln.

Hier können Sie das Formular herunterladen, händisch ausfüllen und dem Landratsamt Landsberg am Lech per Post zukommen lassen.

Daten Antragsteller
Allgemeine Angaben Entwurfsverfasser
Organisationsbezogene Daten

falls Eigentümer/in Juristische Person

Ihre persönlichen Daten

entweder als natürliche/r Eigentümer/in oder als Ansprechpartner/in bzw. Vertreter/in der juristischen Person

Für die Kontrolle des Betriebs der Abscheider verantwortliche Person, die gleichzeitig Ansprechpartner für die Untere Wasserbehörde ist
Angaben zum Vorhaben
Herkunft des Abwasseranfalls
Einleitungsstelle
Angaben zum Amalgamabscheider (bitte jeden Amalgamabscheider einzeln angeben)
Betreiber/in der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage, in die eingeleitet wird
Organisationsbezogene Daten
Ansprechpartner
Anlagen

Hinweise:

  • Amalgamabscheider sind regelmäßig entsprechend der Zulassung zu warten und zu entleeren. Die entsprechenden Nachweise (Wartungsberichte und Abnahmebescheinigungen für Abscheidegut) sind zu führen und der Unteren Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Zustimmung zur Übermittlung elektronischer Dokumente

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekanntgegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gemäß Art. 25 Satz 1 i. V. m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

Hinweis zum Absenden des Formulars

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach zugestellt.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

Hinweis zum Absenden des Formulars

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.