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Antrag Jagdschein [Si0004]

Antrag auf Jagdscheinerteilung /
-verlängerung

Hinweis auf erforderliche Unterlagen

 

Erforderliche Unterlagen für Ersterteilungen / Verlängerungen / Wiedererteilungen:

  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass;
    auch zum Ausstellungstermin)
  • Versicherungsbestätigung über Jagdhaftpflichtversicherung
    (für den Geltungszeitraum des Jagdscheins, falls bereits vorliegend, sonst bis zum Ausstellungstermin nachreichbar)

Zusätzliche Unterlagen für Ersterteilung:

  • Jägerprüfungszeugnis / Falknerprüfungszeugnis im Original
    (falls bereits vorliegend; auch zum Ausstellungstermin)
  • Aktuelles Passbild (muss nicht biometrisch sein;
    erst zum Ausstellungstermin)

Zusätzliche Unterlagen für Verlängerung / Wiedererteilung

  • Jagdscheinheft (erst zum Ausstellungstermin)
  • Bei Ausstellung eines neuen Jagdscheinhefts: aktuelles Passbild (muss nicht biometrisch sein; erst zum Ausstellungstermin)

Zusätzliche Unterlagen für Jugendjagdscheinen

  • Einverständniserklärung aller Erziehungsberechtigten

Zusätzliche Unterlagen für Ausländerjagdscheinen

  • Jagdeinladung
  • bei Wohnsitz im EU-Ausland: Europäischer Feuerwaffenpass
    (soweit vorhanden)
  • bei Wohnsitz im Ausland: Kopie der ausländischen Jagderlaubnis (soweit vorhanden)
  • bei Wohnsitz im Ausland: Strafregisterauszug der Wohnsitzbehörde/örtlichen Polizeidienststelle (max. 6 Monate alt; falls bereits vorliegend, sonst bis zum Ausstellungstermin nachreichbar)

Unterlagen für Ersatzausstellung:

  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass;
    auch zum Ausstellungstermin)
  • Aktuelles Passbild (muss nicht biometrisch sein;
    erst zum Ausstellungstermin)

 

Das Formular kann nur abgesendet werden, sofern die entsprechenden Unterlagen hochgeladen wurden.
Format: PDF, JPG, JPEG, PNG (max. Größe: 5 MB)

 

Für die Ausstellung des Jagdscheins ist die Vorlage von Original-dokumenten erforderlich. Bitte bringen Sie diese zum Ausstellungstermin mit.

 

Datenschutzhinweise

Es besteht eine Informationspflicht für das Landratsamt Landsberg am Lech bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO.

 

Sie können die Datenschutzerklärung nachfolgend aufrufen:

 

Datenschutzerklärung jetzt aufrufen

Erst mit Bestätigung des Hinweises zur Datenschutzerklärung ist die Formularbearbeitung möglich.

Um fortzufahren, wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Sie haben die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Sie haben die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren.

 

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt.

Hier können Sie das Formular ohne Anmeldung ausfüllen und an das Landratsamt Landsberg am Lech übermitteln.

Hier können Sie das Formular herunterladen, händisch ausfüllen und dem Landratsamt Landsberg am Lech per Post zukommen lassen.

Ihre Daten
Antrag
Jagd-/Pachtfläche
Angaben zur Eignung

Hinweis:
Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung / Verlängerung des Jagdscheins kann bis zum rechtskräftigen Abschluss etwaiger Ermittlungs-, Straf- oder Bußgeldverfahren ausgesetzt werden.

Einverständnis bei Jugendlichen (Jugendjagdschein)

Hiermit erteilen die Eltern bzw. der/die Erziehungsberechtigte/n oder der/die gesetzliche Vertreter/in sein/ihr Einverständnis zu diesem Antrag.

Ausländerjagdschein
Gebührenermäßigung

Wenn Sie einer der u. g. Personengruppen angehören, haben sie Anspruch auf eine Gebührenermäßigung.

  • Angehörige des gehobenen technischen und des höheren Forstdienstes der Bayerischen Forstverwaltung, soweit der Besitz des Jagdscheins Einstellungsvoraussetzung ist,
  • Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten, die aus dienstlichen Gründen zur Jagdausübung verpflichtet sind und deren Jagdschein aufgrund eines Antrags der Bayerischen Staatsforsten erteilt wird,
  • Personen in Ausbildung zum Revierjäger,
  • Personen in öffentlichen oder privaten Diensten, welche die Jagd oder den Jagdschutz entweder ausschließlich oder nach einer anerkannten forstlichen Ausbildung neben ihrer sonstigen forstlichen Tätigkeit hauptberuflich ausüben,
  • Studierende der Forstwissenschaft oder Forstwirtschaft nach Bestehen der Jägerprüfung oder einer nach § 16 JFPO gleichgestellten Prüfung für die Zeitdauer ihrer forstlichen Ausbildung an der Universität oder Fachhochschule,
  • Jagdberater und ehrenamtliche Jagdbeiratsmitglieder einschließlich ihrer Stellvertreter,
  • Mitglieder der Prüferkollegien für die Jäger- und Falknerprüfung und der Prüfungsausschüsse für die Prüfung zum Revierjäger oder Revierjagdmeister
Verlusterklärung
Anlagen

Jagdhaftpflichtversicherung

 

Für den Geltungszeitraum des Jagdscheins ist das Bestehen einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestversicherungssummen nachzuweisen:
•    500.000 € für Personenschäden und
•    50.000 € für Sachschäden.

Zustimmung zur Übermittlung elektronischer Dokumente

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekanntgegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gemäß Art. 25 Satz 1 i. V. m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

Hinweis zum Absenden des Formulars

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach zugestellt.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

Hinweis zum Absenden des Formulars

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.