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Eigentümerwechsel [Abf0003]

Eigentümerwechsel - Umschreibung der Mülltonnen

Wenn Sie uns zur Abwicklung der Zahlungen der Abfallgebühren ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen wollen, können Sie den Antrag hier ausfüllen und am Ende des Antrags zum Eigentümerwechsel unterschrieben hochladen.

Datenschutzhinweise

Es besteht eine Informationspflicht für das Landratsamt Landsberg am Lech bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO:

 

Sie können die Datenschutzerklärung nachfolgend aufrufen:

 

Datenschutzerklärung jetzt aufrufen 

 

Erst mit Bestätigung zum Hinweis zur Datenschutzerklärung ist die Formularbearbeitung möglich!

Anmeldung mit dem Bürgerkonto

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Bürgerkonto Login" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Das Formular wird mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch vorbefüllt.

Online-Formular ohne Anmeldung

Hier können Sie das Online-Formular ohne Login ausfüllen und an uns übermitteln.

Formular herunterladen

Hier können Sie das Formular herunterladen, händisch ausfüllen und uns per Post zukommen lassen.

Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten
Angaben zum Objekt
Angaben zum BISHERIGEN Grundstückseigentümer (aktuelle Anschrift)
Angaben zum NEUEN Grundstückseigentümer

Hinweise zur notwendigen Tonnengröße erhalten Sie am Ende des Antrags.

Bitte beachten Sie die Verwertungspflicht für Bioabfälle. 

Weitere Informationen erhalten Sie am Ende des Antrags.

Zustimmung zur elektronischen Antwort

Ich stimme zu, dass mir Antworten in diesem Verfahren im elektronischen Format in mein BayernID-Postfach zugestellt werden dürfen. Steht mir eine neue Nachricht im BayernID-Postfach zur Verfügung, werde ich hierüber per E-Mail benachrichtigt.

Bitte beachten:


Verwertungpflicht für Bioabfälle:
Bioabfälle sind grundsätzlich einer Verwertung zuzuführen. Ist für das Grundstück keine Biotonne angemeldet, müssen die anfallenden Bioabfälle selber kompostiert werden.
Ist für ein Grundstück keine Biotonne angemeldet, wird davon ausgegangen, dass die Bioabfälle auf dem Grundstück selber kompostiert werden. Gegebenenfalls werden Kontrollen durchgeführt.


Ausstattung des Behälters mit einem Schloss:
Für die Ausstattung der Tonne mit einem Schlosssystem ist eine einmalige Gebühr in Höhe von 33,00 € pro Schloss zu entrichten. Für die Biotonnen gibt es kein Schloss.


Antragsteller:
Der Antrag muss vom Grundstückseigentümer gestellt und unterzeichnet werden. Anträge eines Vertreters des Eigentümers können nur bearbeitet werden, wenn dieser eine entsprechende schriftliche Vollmacht des Eigentümers vorlegen kann.

Hinweise!


1*) Notwendige Tonnengröße Privathaushalte:
Im Landkreis Landsberg am Lech wird der Hausmüll 14-tägig abgefahren. Bei der Wahl der Tonnengröße sollten Sie deshalb beachten, dass Sie die gesamten Abfälle, die innerhalb von 2 Wochen anfallen, in Ihrer Tonne unterbringen können. Denken Sie dabei bitte auch an die Zeiten, in denen erfahrungsgemäß mehr Abfälle als üblich anfallen (z.B. Weihnachten) und an mögliche Verschiebungen der Abfuhrtage durch sonstige Feiertage, usw. Weitere Regelungen für die Hausmüllentsorgung ergeben sich aus der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Landsberg am Lech. Im § 15 Abs. 1 Satz 2 ist bestimmt, dass pro Person ein Tonnenvolumen von mindestens 20 l pro zwei Wochen zur Verfügung stehen muss. Für die Berechnung des notwendigen Tonnenvolumens ist die Zahl der beim Einwohnermeldeamt gemeldeten Personen maßgebend.


2*) Notwendige Tonnengröße bei anderen Herkunftsbereichen, z.B. Gewerbebetriebe, Arztpraxen usw.:
Gemäß § 7 der Gewerbeabfallverordnung müssen gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden können, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreis) überlassen werden. § 15 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Landsberg am Lech regelt, dass in anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten z. B. in Gewerbebetrieben mindestens eine Kapazität von 3 l pro Woche für jeden Beschäftigten zur Verfügung stehen muss. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Betrieb mit bis zu 13 Beschäftigten mindestens eine 80 Liter Tonne oder ein Betrieb mit bis zu 19 Beschäftigten eine 120 Liter Tonne vorhalten muss.
Eine Befreiung von dieser Anschlusspflicht, mit der Begründung es würden keine Abfälle anfallen, ist nicht möglich. Es wird davon ausgegangen, dass in jedem Gewerbebetrieb Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden können. Sollte ein Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung aus Kapazitätsgründen nicht möglich sein, sind die Abfälle zur Beseitigung am Abfallwirtschaftszentrum in Hofstetten anzuliefern (§ 17 Abfallwirtschaftssatzung).

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der folgenden Telefonnummer zur Verfügung: 08191/129-1495