www.Landkreis-Landsberg.de
Bohranzeige Erdwärmesonden [W0019]

Bohranzeige zur Durchführung von
Bohrungen zum späteren Ausbau zu Erdwärmesonden

nach Art. 30 BayWG

Die Bohranzeige ist in der Regel ausreichend für Erdwärmesonden, die nicht ins Grundwasser hineinreichen. Für Erdwärmesonden, die ins Grundwasser reichen, ist ein Antrag auf Erlaubnis auszufüllen.

Datenschutzhinweise

Es besteht eine Informationspflicht für das Landratsamt Landsberg am Lech bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO:

 

Sie können die Datenschutzerklärung nachfolgend aufrufen:

 

Datenschutzerklärung jetzt aufrufen

Erst mit Bestätigung des Hinweises zur Datenschutzerklärung ist die Formularbearbeitung möglich!

Anmeldung mit dem Bürgerkonto

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Bürgerkonto Login" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Das Formular wird mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch vorbefüllt.

Online-Formular ohne Anmeldung

Hier können Sie das Online-Formular ohne Login ausfüllen und an uns übermitteln.

Formular herunterladen

Hier können Sie das Formular herunterladen, händisch ausfüllen und uns per Post zukommen lassen.

Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten (Bauherr/in)
Bohrunternehmen
Lage der Baustelle
Angaben zu der Bohrung
Angaben zur geplanten Erdwärmesondenanlage

Die Bohr- bzw. Ausbautiefe der Erdwärmesonden ist so zu wählen, dass Grundwasser nicht erschlossen wird. Wird wider Erwarten Grundwasser angebohrt, so ist unverzüglich das Landratsamt Landsberg am Lech zu informieren und die weitere Vorgehensweise mit dieser Behörde und dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim abzustimmen.

Angaben zu der ausführenden Fachfirma

Die hydrogeologische Prognose ist von einem Fachbüro bzw. von einer fachkundigen Person, z. B. aus einem DVGW W 120 zertifizierten Unternehmen, zu erstellen. In der Anlage sind Angaben zur Herkunft der Daten beizufügen, z. B. geologische Karte, vorhandene repräsentative Bohrprofile, Auskünfte des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes bzw. des Bayer. Landesamtes für Umwelt.

 

Erstellung und Vorlage eines Fachgutachtens durch ein Fachbüro für Hydrogeologie ist nur bei unbekannten hydrogeologischen Verhältnissen bzw. in wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten gem. Abschnitt 4.I des Leitfadens Erdwärmesonden in Bayern erforderlich.

Fachbüro

Angaben zu dem Bauvorhaben

min.

mm bei Sondenrohr-Ø

mm

(Koxial-/Einzelsonde oder Sondenbündel-Ø =

mm)*

*Ein Ringraum von min. 30 mm ist stets zu gewährleisten, bei Doppel-U-Sonden ergibt sich ein Bohrlochenddurchmesser von min. 150 mm

Das Landratsamt Landsberg am Lech und das Wasserwirtschaftsamt Weilheim sind vom genauen Zeitpunkt des Bohrbeginns mind. eine Woche vorher zu informieren.

Erklärung

Von den in der Anzeige angegebenen Größenordnungen und Verfahrensweisen darf nicht abgewichen werden. Bei der Durchführung der Arbeiten sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, um negative Beeinträchtigungen des Untergrundes und/oder des Grundwassers dauerhaft zu vermeiden. Grundlage für die Ausführung der Arbeiten ist der "Leitfaden Erdwärmesonden in Bayern", die VDI Richtlinie 4640 "Thermische Nutzung des Untergrundes", Blatt 1 und Blatt 2.

 

Bei Abweichungen vom Bohrprogramm, wesentlichen Abweichungen von der in der Anzeige angegebenen hydrogeologischen Prognose und bei auftretenden Störungen während des Arbeitsablaufes ist das Landratsamt Landsberg am Lech bzw. das Wasserwirtschaftsamt Weilheim unverzüglich zu verständigen.

 

Das Bohrunternehmen verpflichtet sich, nach Abschluss der Bohrarbeiten dem Landratsamt Landsberg am Lech die Unterlagen zweifach zur Dokumentation (vgl. Kap. 6 des LfU-Merkblattes 3.7/2 in Anlage I) ohne weitere Aufforderung zu liefern. 

 

Dem Bauherrn/Der Bauherrin ist bekannt, dass er/sie als Eigentümer/in für Schäden, die durch unsachgemäßen Bau oder Betrieb der Erdwärmesonde/n hervorgerufen werden, haftet. Bei Eigentümerwechsel gehen alle Rechte und Pflichten auf den/die neue/n Eigentümer/in über.

 

Für Gewässerverunreinigungen, schädliche Bodenveränderungen und sonstige Umweltschäden durch Bau und Betrieb haften die nach den gesetzlichen Vorschriften Verantwortlichen (vgl. Art. 55 BayWG, § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz). Dies sind insbesondere die Verursacher/innen und deren Gesamtrechtsnachfolger/innen sowie die Grundstückseigentümer/innen und die Inhaber/innen der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke.

Hinweis für den Bauherrn/die Bauherrin

 

Dem Bauherrn/Der Bauherrin wird empfohlen zu prüfen, ob seitens der ausführenden Fachfirma und des Planers/der Planerin ausreichender Versicherungsschutz besteht. Zudem sollte der/die Bauherr/in prüfen, ob Schäden, die durch Bau und Betrieb entstehen könnten, durch seine/ihre privaten Versicherungen abgedeckt sind (zum empfohlenen Versicherungsschutz s. Seite 5 des Leitfadens).

Anlagen
Zustimmung zur elektronischen Antwort

Ich stimme zu, dass mir Antworten in diesem Verfahren im elektronischen Format in mein BayernID-Postfach zugestellt werden dürfen. Steht mir eine neue Nachricht im BayernID-Postfach zur Verfügung, werde ich hierüber per E-Mail benachrichtigt.