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Erlaubnis gem. Art. 15 BayWG [W0013]

Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden

Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG

Für Erdwärmesonden, die nicht ins Grundwasser hineinreichen, ist eine Bohranzeige in der Regel ausreichend.

 

Für das wasserrechtliche Verfahren nach Art. 15 BayWG i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. BayWG ist dem Antrag ein Gutachten eines PSW beizufügen. Der wasserrechtliche Antrag ersetzt die Bohranzeige gem. Art. 30 BayWG. Mit den Bohrarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde oder drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen beim Landratsamt Landsberg am Lech vergangen sind.

Datenschutzhinweise

Es besteht eine Informationspflicht für das Landratsamt Landsberg am Lech bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO:

 

Sie können die Datenschutzerklärung nachfolgend aufrufen:

 

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Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten (Bauherr/in)
Bohrunternehmen
Lage der Baustelle
Angaben zu der Bohrung

Die Bohr- bzw. Ausbautiefe der Erdwärmesonden ist so zu wählen, dass nur ein Grundwasserstockwerk mit freiem Grundwasserspiegel erschlossen wird. Wird wider Erwarten das zweite Grundwasserstockwerk angebohrt, so ist unverzüglich das Landratsamt Landsberg am Lech zu informieren und die weitere Vorgehensweise mit dieser Behörde und dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim abzustimmen.

Angaben zu der ausführenden Fachfirma

Die hydrogeologische Prognose ist von einem Fachbüro bzw. von einer fachkundigen Person, z. B. aus einem DVGW W 120 zertifizierten Unternehmen, zu erstellen. In der Anlage sind Angaben zur Herkunft der Daten beizufügen, z. B. geologische Karte, vorhandene repräsentative Bohrprofile, Auskünfte des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes bzw. des Bayer. Landesamtes für Umwelt.

 

Erstellung und Vorlage eines Fachgutachtens durch ein Fachbüro für Hydrogeologie ist nur bei unbekannten hydrogeologischen Verhältnissen bzw. in wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten gem. Abschnitt 4.I des Leitfadens Erdwärmesonden in Bayern erforderlich.

Fachbüro

Angaben zu dem Bauvorhaben

min.

mm bei Sondenrohr-Ø

mm

(Koxial-/Einzelsonde oder Sondenbündel-Ø =

mm)*

*Ein Ringraum von min. 30 mm ist stets zu gewährleisten, bei Doppel-U-Sonden ergibt sich ein Bohrlochenddurchmesser von min. 150 mm

Das Landratsamt Landsberg am Lech und das Wasserwirtschaftsamt Weilheim sind vom genauen Zeitpunkt des Bohrbeginns mind. eine Woche vorher zu informieren.

Angaben zu Sondenauslegung, -Ausbau und -Betrieb

Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt; das Wärmeträgermedium meist ein Glykolgemisch, auch als Sole bezeichnet darf einschließlich der Korrosionsinhibitoren max. in der Wassergefährdungsklasse (WGK) I eingestuft sein.

Vorgesehene Abdichtung - Verpressmaterial

Verpressung der Erdwärmesonde von unten nach oben im Kontraktorverfahren

Angaben zur Wärmepumpe

Jahresarbeitszahl der Anlage entspricht nicht der Leistungszahl der Wärmepumpe (auch COP genannt)
Leistungszahl = Verhältnis von abgegebener Wärmeleistung zur aufgenommenen Antriebsleistung zu einem bestimmten Betriebspunkt

bei z. B. B0/W35 B0=Soleeintrittstemperatur 0°C,

W35=Heizwasseraustrittstemperatur +35°C

Erklärung

Von den im Antrag angegebenen Größenordnungen und Verfahrensweisen darf nicht abgewichen werden. Bei der Durchführung der Arbeiten sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, um negative Beeinträchtigungen des Untergrundes und/oder des Grundwassers dauerhaft zu vermeiden. Grundlage für die Ausführung der Arbeiten ist der "Leitfaden Erdwärmesonden in Bayern", die VDI Richtlinie 4640 "Thermische Nutzung des Untergrundes", Blatt 1 und Blatt 2.


Bei Abweichungen vom Bohrprogramm, wesentlichen Abweichungen von der angegebenen hydrogeologischen Prognose und bei auftretenden Störungen während des Arbeitsablaufes ist das Landratsamt Landsberg am Lech bzw. das Wasserwirtschaftsamt Weilheim unverzüglich zu verständigen.


Alle Nutzungsänderungen der Erdwärmesonde/n (z. B. Erhöhung der Heizleistung, Nutzung zu Kühlzwecken oder Austausch der Wärmepumpe bzw. des Kältemittels) werden dem Landratsamt Landsberg am Lech vorab unaufgefordert angezeigt. Dies gilt auch für die Stilllegung der Erdwärmesonde. Nach Stilllegung ist die Sole bzw. Wärmeträgerflüssigkeit restlos auszuspülen und ordnungsgemäß zu entsorgen; alle Sondenrohre sind dicht und permanent zu verpressen.


Die Fertigstellung der Sonden teilt der/die Antragsteller/in dem Landratsamt Landsberg am Lech spätestens vier Wochen nach Abschluss der Bauarbeiten mit. Das Bohrunternehmen verpflichtet sich, nach Abschluss der Bohrarbeiten dem Landratsamt Landsberg am Lech und dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim die Dokumentation (vgl. Kap. 6 des LfU-Merkblattes 3.7/2) zweifach ohne weitere Aufforderung bzw. im Rahmen der Bauabnahme zu liefern.


Der/die Bauherr/in stellt sicher, dass dem Bohrunternehmen die Inhalts- und Nebenbestimmungen des wasserrechtlichen Bescheides bekannt sind.


Dem/der Bauherrn/in ist bekannt, dass er/sie als Eigentümer/in für Schäden, die durch unsachgemäßen Bau oder Betrieb der Erdwärmesonde/n hervorgerufen werden, haftet. Bei Eigentümerwechsel gehen alle Rechte und Pflichten auf den/die neue/n Eigentümer/in über.


Für Gewässerverunreinigungen, schädliche Bodenveränderungen und sonstige Umweltschäden durch Bau und Betrieb haften die nach den gesetzlichen Vorschriften Verantwortlichen (vgl. Art. 55 BayWG, § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz). Dies sind insbesondere die Verursacher/innen und deren Gesamtrechtsnachfolger/innen sowie die Grundstückseigentümer/innen und die Inhaber/innen der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke.

Hinweis für den Bauherrn/die Bauherrin

 

Dem Bauherrn/Der Bauherrin wird empfohlen zu prüfen, ob seitens der ausführenden Fachfirma und des Planers/der Planerin ausreichender Versicherungsschutz besteht. Zudem sollte der/die Bauherr/in prüfen, ob Schäden, die durch Bau und Betrieb entstehen könnten, durch seine/ihre privaten Versicherungen abgedeckt sind (zum empfohlenen Versicherungsschutz s. Seite 5 des Leitfadens).

Anlagen
Zustimmung zur elektronischen Antwort

Ich stimme zu, dass mir Antworten in diesem Verfahren im elektronischen Format in mein BayernID-Postfach zugestellt werden dürfen. Steht mir eine neue Nachricht im BayernID-Postfach zur Verfügung, werde ich hierüber per E-Mail benachrichtigt.