Von den im Antrag angegebenen Größenordnungen und Verfahrensweisen darf nicht abgewichen werden. Bei der Durchführung der Arbeiten sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, um negative Beeinträchtigungen des Untergrundes und/oder des Grundwassers dauerhaft zu vermeiden. Grundlage für die Ausführung der Arbeiten ist der "Leitfaden Erdwärmesonden in Bayern", die VDI Richtlinie 4640 "Thermische Nutzung des Untergrundes", Blatt 1 und Blatt 2.
Bei Abweichungen vom Bohrprogramm, wesentlichen Abweichungen von der angegebenen hydrogeologischen Prognose und bei auftretenden Störungen während des Arbeitsablaufes ist das Landratsamt Landsberg am Lech bzw. das Wasserwirtschaftsamt Weilheim unverzüglich zu verständigen.
Alle Nutzungsänderungen der Erdwärmesonde/n (z. B. Erhöhung der Heizleistung, Nutzung zu Kühlzwecken oder Austausch der Wärmepumpe bzw. des Kältemittels) werden dem Landratsamt Landsberg am Lech vorab unaufgefordert angezeigt. Dies gilt auch für die Stilllegung der Erdwärmesonde. Nach Stilllegung ist die Sole bzw. Wärmeträgerflüssigkeit restlos auszuspülen und ordnungsgemäß zu entsorgen; alle Sondenrohre sind dicht und permanent zu verpressen.
Die Fertigstellung der Sonden teilt der/die Antragsteller/in dem Landratsamt Landsberg am Lech spätestens vier Wochen nach Abschluss der Bauarbeiten mit. Das Bohrunternehmen verpflichtet sich, nach Abschluss der Bohrarbeiten dem Landratsamt Landsberg am Lech und dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim die Dokumentation (vgl. Kap. 6 des LfU-Merkblattes 3.7/2) zweifach ohne weitere Aufforderung bzw. im Rahmen der Bauabnahme zu liefern.
Der/die Bauherr/in stellt sicher, dass dem Bohrunternehmen die Inhalts- und Nebenbestimmungen des wasserrechtlichen Bescheides bekannt sind.
Dem/der Bauherrn/in ist bekannt, dass er/sie als Eigentümer/in für Schäden, die durch unsachgemäßen Bau oder Betrieb der Erdwärmesonde/n hervorgerufen werden, haftet. Bei Eigentümerwechsel gehen alle Rechte und Pflichten auf den/die neue/n Eigentümer/in über.
Für Gewässerverunreinigungen, schädliche Bodenveränderungen und sonstige Umweltschäden durch Bau und Betrieb haften die nach den gesetzlichen Vorschriften Verantwortlichen (vgl. Art. 55 BayWG, § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz). Dies sind insbesondere die Verursacher/innen und deren Gesamtrechtsnachfolger/innen sowie die Grundstückseigentümer/innen und die Inhaber/innen der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke.